Abfindungsrechner
Erhalten Sie online eine erste unverbindliche Orientierung zu einer möglichen Brutto-Abfindung und optional eine vereinfachte Steuer-/Netto-Schätzung. Die Berechnung erfolgt ausschließlich lokal im Browser.
Haftungshinweis
Dieser Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung. Es handelt sich nicht um eine Rechts- oder Steuerberatung. Grundlage ist ein Abfindungsfaktor von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Eingaben
Rechner
Geben Sie die Grunddaten für die Abfindung ein. Wenn Sie zusätzlich eine Steuer-/Netto-Schätzung wünschen, ergänzen Sie das Jahresbrutto ohne Abfindung.
1. Grundlage der Abfindung
Diese Angaben sind erforderlich, um die mögliche Brutto-Abfindung rechnerisch einzuordnen.
Zulässig sind z. B. 4.000,57 / 4000,57 / 4000.57 / 4,000.57.
2. Steuer-/Netto-Schätzung optional
Wenn Sie auch eine vereinfachte Steuer-/Netto-Schätzung sehen möchten, geben Sie Ihr Jahresbrutto ohne Abfindung an. Beim Splittingtarif ist das gemeinsame Jahresbrutto maßgeblich.
Optional. Zulässig sind z. B. 48.000 / 48000 / 48000.00 / 48,000.00.
Für die Kirchensteuer wird vereinfachend zwischen 8% in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9% in den übrigen Bundesländern unterschieden.
Ergebnis
Ihre unverbindliche Orientierungsrechnung
Nach der Berechnung sehen Sie hier die geschätzte Brutto-Abfindung und – sofern gewünscht – eine vereinfachte Steuer-/Netto-Schätzung.
Hinweis zum Ergebnis
Die angezeigten Werte dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Eine individuelle rechtliche oder steuerliche Prüfung des Einzelfalls wird dadurch nicht ersetzt.
Grundlagen
Berechnungsannahmen
- Abfindungsfaktor: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- Die Berechnung orientiert sich an einer vereinfachten arbeitsrechtlichen Faustformel und bildet keine gesetzliche Einzelfallprüfung nach § 1a KSchG ab.
- Die Beschäftigungsdauer wird für diese Modellrechnung monatsgenau berücksichtigt.
- Die Steuer-/Netto-Schätzung ist optional und stark vereinfacht. Sie berücksichtigt die Fünftelregelung (Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG) nur näherungsweise und prüft nicht, ob diese im konkreten Einzelfall tatsächlich anwendbar ist. Eine vollständige Einkommensteuerberechnung erfolgt nicht.
- Bei der Kirchensteuer wird vereinfachend mit 8% in Bayern und Baden-Württemberg sowie mit 9% in den übrigen Bundesländern gerechnet.
- Alle Angaben unverbindlich.